Fristenberechnung nach §§ 186ff. BGB 13.12.2013
Die am 05.09.2026, 0 Uhr beginnende Frist endet regelmäßig gem. § 188 Abs. 2 BGB nach 1 Monat am 04.10.2026, 24 Uhr.
Es ist eine Willenserklärung abzugeben oder eine Leistung zu bewirken. Daher wird die Frist gem. § 193 BGB verlängert, wenn dieser Tag ein Samstag, ein Sonntag oder ein gesetzlicher Feiertag ist.
Dieser Tag ist aber ein Sonntag, daher verschiebt sich das Fristende um 1 Tag auf den 05.10.2026.
Die Frist endet also schlussendlich am 05.10.2026, 24 Uhr.